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ASMO KÜCHEN GmbH

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I Vertragsabschluß

1. Der Kunde ist an eine Bestellung (Vertragsangebot) drei Wochen nach dem Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung, z.B. der Unterzeichnung eines Angebots oder Vertragsformulars gebunden.
2. Mit Ablauf der Frist gemäß Ziffer 1 kommt der Vertrag zustande, wenn ASMO das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
3. Abweichend von Ziffer 2 kommt der Vertrag schon vor Ablauf der 3-Wochen-Frist zustande, wenn
a) von beiden Seiten ein entsprechender Vertrag geschlossen wird, insbesondere ein Vertrag beiderseits unterschrieben wird oder
b) ASMO die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots), z.B. durch ein entsprechendes Bestätigungsschreiben erklärt oder
c) ASMO eine oder mehrere Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.

II Zahlungsbedingungen

1. In dem Vertrag können Vorauszahlungen oder Anzahlungen vereinbart werden. Falls dies erfolgt, kann ASMO die vertragsgegenständliche Ware erst bei dem Vorlieferanten bzw. Hersteller bestellen, wenn die vereinbarte Vorauszahlung oder Anzahlung bei ihr eingegangen ist. Kommt der Kunde mit der Leistung der Vorauszahlung oder Anzahlung in Verzug, hat er ASMO sämtlichen hierdurch, insbesondere durch die hierauf beruhende spätere Bestellung bei dem Vorlieferanten bzw. Hersteller, entstehenden Schaden zu ersetzen.
2. Der Kunde hat eine Zahlungssicherheit nur zu leisten, wenn dies in dem Vertrag gesondert vereinbart ist. Falls konkrete Anhaltspunkte bestehen, aus denen sich Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden ergeben, hat dieser ASMO auf deren Verlangen unverzüglich die zur Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit erforderlichen Auskünfte unter Vorlage entsprechender Belege zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung entfällt, wenn und soweit der Kunde ASMO Sicherheit für die nach dem Vertrag noch offenen gegenwärtigen und / oder künftigen Kaufpreisansprüche, z.B. durch die Übergabe einer zur Absicherung der Ansprüche der ASMO geeigneten Bankbürgschaft, leistet.
3. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so hat er für den noch offenen Kaufpreis Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 zu entrichten. ASMO kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes bestimmt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ASMO anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

III. Preisänderung

Falls die Lieferungen oder Leistungen von ASMO erst nach Ablauf eines Zeitraums von vier Monaten nach Vertragsabschluß erfolgen sollen, ist ASMO berechtigt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Lohnerhöhungen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

IV. Allgemeine Leistungsmerkmale

1. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung einer Ausstellungsküche, es sei denn, dass bei Vertragsabschluß eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
2. Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.
3. Handelsübliche und zugleich zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Oberflächen bleiben vorbehalten.
4. Ebenso bleiben handelsübliche und zugleich zumutbare Abweichungen bei Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich unwesentlicher Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
5. Klargestellt wird, dass die Bestimmungen in Ziffer IV 1 bis 5 nicht gelten, soweit die Parteien etwas entgegenstehendes vereinbart haben oder ASMO dem Kunden gegenüber eine Zusicherung abgegeben hat, die in Widerspruch zu den vorstehenden Regelungen steht.

V. Änderungsvorbehalt

ASMO ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere Unmöglichkeit einer Lieferung, einen anderen Hersteller als den im Vertrag vereinbarten Hersteller zu wählen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die vom neu gewählten Hersteller bestellten Waren nur unwesentlich von den Waren des ursprünglichen Herstellers abweichen.

VI. Montage

1. Der Kunde ist verpflichtet, ASMO auf deren Verlangen unverzüglich die Möglichkeit zu geben, das genaue Raummaß zu nehmen. Falls in dem Vertrag vereinbart wurde, dass der Kunde ASMO die Maße zu bezeichnen hat oder falls der Kunde ASMO die Maße bezeichnet und hierbei ausdrücklich auf eine Ausmessung durch ASMO verzichtet, trägt allein der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm bezeichneten Maße. In diesen Fällen hat der Kunde ASMO den Schaden zu ersetzen, der dieser infolge einer schuldhaften unrichtigen Mitteilung der Maße entsteht.
2. Der Kunde hat ASMO Bedenken gegen die Eignung der Wände für den Einbau der einzelnen Küchenteile, insbesondere der aufzuhängenden Einrichtungsgegenstände unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für den Verlauf von Leitungen, die sich in den Wänden befinden. Verletzt der Kunde eine oder beide dieser Verpflichtungen schuldhaft, hat er ASMO sämtliche hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen. ASMO ist ihrerseits verpflichtet, dem Kunden etwaige Bedenken wegen der Eignung der Wände unverzüglich mitzuteilen. Falls ASMO diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, hat sie dem Kunden sämtliche hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen.
3. Die Mitarbeiter von ASMO sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen von ASMO hinaus gehen. Falls Mitarbeiter von ASMO gleichwohl ohne Zustimmung einer Person, die berechtigt ist, ASMO zu vertreten, derartige Arbeiten auf Verlangen des Kunden ausführen, wird hierdurch keinerlei Haftung von ASMO begründet.

VII. Lieferfrist

1. Die Lieferfrist richtet sich nach den Vereinbarungen des Kaufvertrages.
2. Der Beginn der von ASMO angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von ASMO setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Von ASMO nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb von ASMO oder bei Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend, höchstens jedoch um sechs Monate. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von ASMO nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von ASMO werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
5. ASMO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist, was jedoch der gesonderten Feststellung bedarf. ASMO haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ASMO zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6. ASMO haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ASMO zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter von ASMO oder Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von ASMO zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von ASMO auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt.
7. ASMO haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ASMO zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum von ASMO. Dies gilt nicht, wenn die Ware mit dem betreffenden Gebäude dergestalt verbunden wird, dass sie dessen wesentlicher Bestandteil wird. Der Kunde verpflichtet sich, das Eigentum von ASMO auch dann entsprechend zu wahren, wenn die vertragsgegenständliche Ware nicht unmittelbar an den Kunden, sondern an Dritte geliefert wird. Der Kunde hat in diesem Fall den Empfänger der Ware auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
2. Jeder Wechsel des Standorts der Ware und Eingriffe Dritter, die das Eigentum von ASMO an der Ware gefährden könnten, insbesondere Pfändungen, sind ASMO unverzüglich von dem Kunden mitzuteilen. Im Falle von Pfändungen hat der Kunde das Pfändungsprotokoll in Fotokopie beizufügen.
3. Im Falle der Nichteinhaltung vorstehender Verpflichtungen durch den Kunden hat ASMO das Recht vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

IX. Zahlungs- und Abnahmeverzug

1. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises und / oder der Abnahme der Ware in Verzug, kann ihm ASMO eine angemessene Frist zur Bewirkung der Zahlung und / oder Abnahme setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ist ASMO berechtigt,
a) Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten und/oder
b) von dem Vertrag zurückzutreten.
Die Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruches / sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Ist im Falle des Zahlungsverzuges eine Teilleistung bewirkt, so kann ASMO vom ganzen Vertrag nur zurücktreten bzw. Schadenersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn sie an der erbrachten Teilleistung kein Interesse hat. Die weiteren Rechte bei Annahme und Zahlungsverzug bleiben unberührt.
2. Verlangt ASMO gemäß Absatz 1 Schadensersatz statt der Leistung, kann sie die Ware behalten und von dem Kunden 25 % des vereinbarten Kaufpreises als Schadenspauschale verlangen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Gelingt dem Kunden dieser Nachweis, hat der ASMO lediglich den von ihm nachgewiesenen, niedrigeren Schaden zu ersetzen. ASMO kann anstatt der Schadenspauschale in Höhe von 25% des vereinbarten Kaufpreises den ihr tatsächlich nachweislich entstandenen Schaden ersetzt verlangen.
3. ASMO ist berechtigt, während der Dauer des Abnahmeverzugs von dem Kunden wegen der hiermit verbundenen Aufwendungen, insbesondere der anfallenden Lagerkosten, eine Schadensersatzpauschale in Höhe von ? 15,- pro m³ Ware pro Kalendertag des Verzugs zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. ASMO bleibt es vorbehalten, anstatt dieser Schadenspauschale einen etwa entstandenen, höheren, nachgewiesenen Schaden geltend zu machen. Der in dieser Ziffer bestimmte Schadensersatz kann nur für die Zeit ab Eintritt des Abnahmeverzugs bis zu dessen Beendigung oder, falls ein Schadensersatzanspruch und/oder Rücktrittsrecht besteht und falls der entsprechende Zeitraum kürzer ist, bis zum Ablauf der gemäß Ziffer I gesetzten Nachfrist geltend gemacht werden. ASMO kann sich zur Lagerung auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.

X. Haftungsbeschränkung

Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch ASMO oder deren Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und betrifft nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Die Begrenzung gilt auch nicht für Sachschäden in der Höhe, wie sie durch eine Versicherung gedeckt sind.

XI. Rücktritt

1. ASMO ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihr Vorlieferant oder Hersteller die Produktion der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages bereits in einer für ASMO und den Vorlieferanten / Hersteller verbindlichen Weise bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind und ASMO die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und ferner nachweist, sich vergeblich um die Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Von den vorbezeichneten Umständen hat ASMO den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. ASMO ist berechtigt, im Sinne der Ziffer V. Ersatzlieferung eines anderen Herstellers anzubieten.
2. ASMO ist zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch von ASMO zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde und / oder er objektiv nicht kreditwürdig ist. Falls die Ware in diesen Fällen bereits geliefert ist, gilt für deren Rücknahme Ziffer XII.

XII. Warenrücknahme

Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren gemäß Ziffer XI. Abs. 2 hat ASMO Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:
1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie Verkäuferprovision, Transport, und Montagekosten etc. Ersatz in tatsächlich entstandener Höhe.
2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein Abzahlungsgeschäft vorliegt, folgende Pauschalsätze:
a) Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren, bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:
Innerhalb des 1. Halbjahres: 40% des Bestellpreises ohne Abzüge.
Innerhalb des 2. Halbjahres: 50% des Bestellpreises ohne Abzüge.
Innerhalb des 3. Halbjahres: 60% des Bestellpreises ohne Abzüge.
Innerhalb des 4. Halbjahres: 70% des Bestellpreises ohne Abzüge.
b) Für Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:
Innerhalb des 1. Halbjahres: 50% des Bestellpreises ohne Abzüge.
Innerhalb des 2. Halbjahres: 60% des Bestellpreises ohne Abzüge.
Innerhalb des 3. Halbjahres: 70% des Bestellpreises ohne Abzüge.
Innerhalb des 4. Halbjahres: 80% des Bestellpreises ohne Abzüge.
Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass eine Wertminderung und / oder ein Gebrauchsüberlassungsvorteil nicht oder nicht in der pauschalisierten Höhe entstanden ist. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn ASMO von ihrem Recht zum Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziffer VIII, Abs. 1 Gebrauch macht.

XIII. Gewährleistung

1. ASMO leistet für Mängel zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Neuherstellung/Neulieferung (Herstellung/Lieferung einer mangelfreien Sache).
2. Sofern ASMO die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt, wobei der Kunde zwei Nachbesserungsversuche zu dulden hat oder sie dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung der Ziffer X. statt der Leistung verlangen.
3. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern ASMO die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Wählt der Kunde nach Abs. 2 den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurückzugewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Kunde zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
6. Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung.
7. Im Übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheiten unberührt.

XIV. Kündigung bzw. Stornierung des Kaufvertrages

1. Kündigt der Kunde aufgrund eines gesetzlichen Kündigungsrechts kann ASMO unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Vergütungsanspruch geltend zu machen, 25% des Kaufpreises als pauschalierten Vergütungsanspruch fordern. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Gelingt dem Kunden dieser Nachweis, hat der ASMO lediglich den von ihm nachgewiesenen, niedrigeren Schaden zu ersetzen. ASMO kann anstatt der Schadenspauschale in Höhe von 25% des vereinbarten Kaufpreises den ihr tatsächlich nachweislich entstandenen Schaden ersetzt verlangen.
2. Für eine Kündigung gemäß § 649 BGB bedarf es stets eines wichtigen Grundes.
3. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann ASMO unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 25% des Kaufpreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Gelingt dem Kunden dieser Nachweis, hat der ASMO lediglich den von ihm nachgewiesenen, niedrigeren Schaden zu ersetzen. ASMO kann anstatt der Schadenspauschale in Höhe von 25% des vereinbarten Kaufpreises den ihr tatsächlich nachweislich entstandenen Schaden ersetzt verlangen.

XV. Abtretungen, Verpfändungen

Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen aus diesem Vertrag durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von ASMO.

XVI. Gültigkeit der Bundesverordnung für das Bauwesen (VOB)

Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Bestimmungen der VOB für den geschlossenen Vertrag und die daraus folgenden Leistungen keine Anwendung finden.

XVII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Soweit beide Parteien Vollkaufleute sind, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort Neufahrn und Gerichtsstand München.
2. Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort Neufahrn und Gerichtsstand München.


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