Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der ASMO KÜCHEN GmbH
I. Vertragsabschluss
- Der Kunde ist an eine Bestellung (Vertragsangebot) drei Wochen nach dem Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung, z.B. der Unterzeichnung eines Angebots oder Vertragsformulars gebunden.
- Mit Ablauf der Frist gemäß Ziffer 1 kommt der Vertrag zustande, wenn ASMO das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
- Abweichend von Ziffer 2 kommt der Vertrag schon vor Ablauf der 3-Wochen-Frist zustande, wenn
- Von beiden Seiten ein entsprechender Vertrag geschlossen wird, insbesondere ein Vertrag beiderseits unterschrieben wird oder
- ASMO die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots), z.B. durch ein entsprechendes Bestätigungsschreiben erklärt oder
- ASMO eine oder mehrere Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
II. Zahlungsbedingungen
- In dem Vertrag können Vorauszahlungen oder Anzahlungen vereinbart werden. Falls dies erfolgt, kann ASMO die vertragsgegenständliche Ware erst bei dem Vorlieferanten bzw. Hersteller bestellen, wenn die vereinbarte Vorauszahlung oder Anzahlung bei ihr eingegangen ist. Kommt der Kunde mit der Leistung der Vorauszahlung oder Anzahlung in Verzug, hat er ASMO sämtlichen hierdurch, insbesondere durch die hierauf beruhende spätere Bestellung bei dem Vorlieferanten bzw. Hersteller, entstehenden Schaden zu ersetzen.
- Der Kunde hat eine Zahlungssicherheit nur zu leisten, wenn dies in dem Vertrag gesondert vereinbart ist oder ASMO ihn gemäß Ziffer XI. 2 hierzu auffordert. Falls konkrete Anhaltspunkte bestehen, aus denen sich Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden ergeben, hat dieser ASMO auf deren Verlangen unverzüglich die zur Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit erforderlichen Auskünfte unter Vorlage entsprechender Belege zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung entfällt, wenn und soweit der Kunde ASMO Sicherheit für die nach dem Vertrag noch offenen gegenwärtigen und / oder künftigen Kaufpreisansprüche, z.B. durch die Übergabe einer zur Absicherung der Ansprüche der ASMO geeigneten Bankbürgschaft, leistet.
- Kommt der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so hat er für den noch offenen Kaufpreis Verzugszinsen zu zahlen. Diese betragen für den Fall, dass der Kunde ein Verbraucher ist 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB und für den Fall, dass der Kunde kein Verbraucher ist, 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB. Das Recht einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen bleibt unberührt.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes bestimmt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
- Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte können vom Kunden nur geltend gemacht werden, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ASMO anerkannt sind.
III. Preisänderung
Falls die Lieferungen oder Leistungen von ASMO erst nach Ablauf eines Zeitraums von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen sollen oder die Lieferung nach dem Ablauf eines Zeitraums von vier Monaten auf Umständen beruht, die von ASMO nicht zu vertreten sind, ist ASMO berechtigt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen und Kostensenkungen aufgrund von Entwicklungen im Lohnniveau, der Materialpreise und der Preise der Vorlieferanten anzupassen. Im Falle von Preissenkungen ist ASMO zur Anpassung verpflichtet. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
IV. Allgemeine Leistungsmerkmale
- Es besteht kein Anspruch auf Lieferung einer Ausstellungsküche, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
- Handelsübliche und zugleich zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Oberflächen bleiben vorbehalten.
- Ebenso bleiben handelsübliche und zugleich zumutbare Abweichungen bei Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich unwesentlicher Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
V. Änderungsvorbehalt
ASMO ist berechtigt, bei Eintritt eines schwerwiegenden Grundes nach Vertragsschluss, insbesondere bei unvorhersehbarer Unmöglichwerden der Beschaffung der bestellten Kaufgegenstände, ein anderes Küchenprogramm oder einen anderen Küchenhersteller als im Vertrag vereinbart zu wählen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die nachträglich ausgewählten Kaufgegenstände nur unwesentlich in Form, Farbe und Beschaffenheit von den ursprünglich vereinbarten Waren abweichen.
VI. Montage
- Der Kunde ist verpflichtet, ASMO auf deren Verlangen unverzüglich die Möglichkeit zu geben, das genaue Raummaß zu nehmen. Falls in dem Vertrag vereinbart wurde, dass der Kunde ASMO die Maße zu bezeichnen hat oder falls der Kunde ASMO die Maße bezeichnet und hierbei auf eine Ausmessung durch ASMO verzichtet, trägt allein der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm bezeichneten Maße. In diesen Fällen hat der Kunde ASMO den Schaden zu ersetzen, der infolge einer unrichtigen Mitteilung der Maße entsteht.
- Der Kunde hat ASMO Bedenken gegen die Eignung der Wände für den Einbau der einzelnen Küchenteile, insbesondere der aufzuhängenden Einrichtungsgegenstände unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für den Verlauf von Leitungen, die sich in den Wänden befinden. Verletzt der Kunde eine oder beide dieser Verpflichtungen schuldhaft, hat er ASMO sämtliche hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen.
- Die Mitarbeiter von ASMO sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen von ASMO hinausgehen. Falls Mitarbeiter von ASMO gleichwohl ohne Zustimmung einer Person, die berechtigt ist, ASMO zu vertreten, derartige Arbeiten auf Verlangen des Kunden ausführen, wird hierdurch keinerlei Haftung von ASMO begründet.
- Grundsätzlich erfolgt die Montage der bestellten Küchenelemente durch Drittunternehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
VII. Lieferfrist
- Die Lieferfrist richtet sich nach den Vereinbarungen des Kaufvertrages.
- Der Beginn der von ASMO angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
- Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von ASMO setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Von ASMO nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb von ASMO oder bei Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Dies gilt auch, wenn bestellte Waren vom Vorlieferanten wegen Materialknappheit oder Arbeitsüberlastung nicht rechtzeitig geliefert werden. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von ASMO nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
- ASMO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist, was jedoch der gesonderten Feststellung bedarf.
- ASMO haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ASMO zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter von ASMO oder Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von ASMO zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von ASMO auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt.
- ASMO haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ASMO zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum von ASMO. Dies gilt nicht, wenn die Ware mit dem betreffenden Gebäude dergestalt verbunden wird, dass sie dessen wesentlicher Bestandteil wird. Der Kunde verpflichtet sich, das Eigentum von ASMO auch dann entsprechend zu wahren, wenn die vertragsgegenständliche Ware nicht unmittelbar an den Kunden, sondern an Dritte geliefert wird. Der Kunde hat in diesem Fall den Empfänger der Ware auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
- Jeder Wechsel des Standorts der Ware und Eingriffe Dritter, die das Eigentum von ASMO an der Ware gefährden könnten, insbesondere Pfändungen, sind ASMO unverzüglich von dem Kunden mitzuteilen. Im Falle von Pfändungen hat der Kunde das Pfändungsprotokoll in Fotokopie beizufügen.
- Im Falle der Nichteinhaltung vorstehender Verpflichtungen durch den Kunden hat ASMO das Recht vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
- Der Kunde verpflichtet sich, bei der Durchsetzung von Regressforderungen gegenüber dem Haftpflichtversicherer der ASMO oder dem Haftpflichtversicherer von durch die ASMO beauftragten Unternehmen im Rahmen des ihm Zumutbaren, insbesondere durch Informationserteilung mitzuwirken. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei einer Verletzung dieser Pflicht Regressansprüche gegen ihn in Höhe des ansonsten gegenüber dem Haftpflichtversicherer durchzusetzenden Regressanspruchs entstehen kann.
IX. Zahlungs- und Abnahmeverzug
- Kommt der Kunde aus Gründen die er zu vertreten hat mit der Zahlung des Kaufpreises und / oder der Abnahme der Ware in Verzug, kann ihm ASMO eine angemessene Frist zur Bewirkung der Zahlung und / oder Abnahme setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ist ASMO berechtigt,
a) Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder
b) von dem Vertrag zurückzutreten.
Die Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruches / sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Ist im Falle des Zahlungsverzuges eine Teilleistung bewirkt, so kann ASMO vom ganzen Vertrag nur zurücktreten bzw. Schadenersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn sie an der erbrachten Teilleistung kein Interesse haben.
Weitergehende Rechte bei Annahme- und Zahlungsverzug bleiben unberührt. - Verlangt ASMO gemäß Absatz 1 Schadensersatz statt der Leistung, kann sie die Ware behalten und von dem Kunden 25 % des vereinbarten Brutto-Kaufpreises als Schadenspauschale verlangen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Gelingt dem Kunden dieser Nachweis, hat er ASMO lediglich den von ihm nachgewiesenen, niedrigeren Schaden zu ersetzen. ASMO kann anstatt der Schadenspauschale in Höhe von 25% des vereinbarten Kaufpreises den ihr tatsächlich nachweislich entstandenen Schaden ersetzt verlangen.
- ASMO ist berechtigt, während der Dauer des Abnahmeverzugs von dem Kunden wegen der hiermit verbundenen Aufwendungen, insbesondere der anfallenden Lagerkosten, eine Schadensersatzpauschale in Höhe von € 15,- pro m³ Ware pro Kalendertag des Verzugs zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. ASMO bleibt es vorbehalten, anstatt dieser Schadenspauschale einen etwa entstandenen, höheren, nachgewiesenen Schaden geltend zu machen. Der in dieser Ziffer bestimmte Schadensersatz kann nur für die Zeit ab Eintritt des Abnahmeverzugs bis zu dessen Beendigung oder, falls ein Schadensersatzanspruch und/oder Rücktrittsrecht besteht und falls der entsprechende Zeitraum kürzer ist, bis zum Ablauf der gemäß Ziffer I gesetzten Nachfrist geltend gemacht werden. ASMO kann sich zur Lagerung auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
X. Haftungsbeschränkung
- Für Verträge mit Unternehmern gilt: Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch ASMO oder deren Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und betrifft nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Die Begrenzung gilt auch nicht für Sachschäden in der Höhe, wie sie durch eine Versicherung gedeckt sind.
- Für Verträge mit Verbrauchern gilt: Die Haftung von ASMO für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind, wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeitern von ASMO.
- Teillieferungen aufgrund von Lieferschwierigkeiten bei Vorlieferanten gelten nicht als Mangel. Der Kunde kann hieraus keine Rechte ableiten.
XI. Rücktritt
- ASMO ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihr Vorlieferant oder Hersteller die Produktion der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages bereits in einer für ASMO und den Vorlieferanten / Hersteller verbindlichen Weise bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und ASMO die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und ferner nachweist, sich vergeblich um die Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Von den vorbezeichneten Umständen hat ASMO den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen.
ASMO ist berechtigt, im Sinne der Ziffer V. Ersatzlieferung eines anderen Herstellers anzubieten. - ASMO ist zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch von ASMO zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde und / oder er objektiv nicht kreditwürdig ist, sofern er auf entsprechende Aufforderung von ASMO innerhalb einer angemessenen gesetzten Frist keine Sicherheit für die nach dem Vertrag noch offenen gegenwärtigen und/oder künftigen Kaufpreisansprüche leistet. Falls die Ware in diesen Fällen bereits geliefert ist, gilt für deren Rücknahme Ziffer XII.
XII. Warenrücknahme
Im Falle eines berechtigten Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat ASMO Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:
- Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie Verkäuferprovision, Transport, und Montagekosten etc. Ersatz in tatsächlich entstandener Höhe.
- Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein Abzahlungsgeschäft vorliegt, folgende Pauschalsätze:
- Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren, bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:
– Innerhalb des 1. Halbjahres: 40% des Bestellpreises ohne Abzüge.
– Innerhalb des 2. Halbjahres: 50% des Bestellpreises ohne Abzüge.
– Innerhalb des 3. Halbjahres: 60% des Bestellpreises ohne Abzüge.
– Innerhalb des 4. Halbjahres: 70% des Bestellpreises ohne Abzüge. - Für Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:
– Innerhalb des 1. Halbjahres: 50% des Bestellpreises ohne Abzüge.
– Innerhalb des 2. Halbjahres: 60% des Bestellpreises ohne Abzüge.
– Innerhalb des 3. Halbjahres: 70% des Bestellpreises ohne Abzüge.
– Innerhalb des 4. Halbjahres: 80% des Bestellpreises ohne Abzüge.
- Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren, bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:
Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass eine Wertminderung und / oder ein Gebrauchsüberlassungsvorteil nicht oder nicht in der pauschalierten Höhe entstanden ist. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn ASMO von ihrem Recht zum Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziffer VIII, Abs. 1 Gebrauch macht.
XIII. Gewährleistung
- ASMO leistet für Mängel zunächst Gewähr durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Neuherstellung/Neulieferung (Herstellung/Lieferung einer mangelfreien Sache).
- Sofern ASMO die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt, wobei der Kunde zwei Nachbesserungsversuche zu dulden hat oder die Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung der Ziffer X. statt der Leistung verlangen.
- Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern ASMO die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Übt der Kunde ein ihm zustehendes Rücktrittsrecht aus, so hat er die Ware zurück zu gewähren und Wertersatz im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
- Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Kunde zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die nach Gefahrübergang an dem Kaufgegenstand beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
- Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung.
- Im Übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheiten unberührt.
XIV. Rücktritt vom Kaufvertrag
- Wird der Vertrag wegen Verschuldens des Kunden aufgelöst bzw. verlangt der Kunde die Auflösung des Vertrages oder verweigert er die Erfüllung desselben , kann ASMO unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Vergütungsanspruch geltend zu machen, nach ihrer Wahl 25% des Brutto-Kaufpreises als pauschalierten Vergütungsanspruch fordern oder an der Erfüllung des Kaufvertrages festhalten. Verlangt ASMO die Schadenspauschale in Höhe von 25 %, ist der Kunde berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Gelingt dem Kunden dieser Nachweis, hat er ASMO lediglich den von ihm nachgewiesenen, niedrigeren Schaden zu ersetzen. ASMO kann anstatt der Schadenspauschale in Höhe von 25% des vereinbarten Kaufpreises den ihr tatsächlich nachweislich entstandenen Schaden ersetzt verlangen.
- Für eine Kündigung gemäß § 649 BGB bedarf es stets eines wichtigen Grundes.
XV. Abtretungen, Verpfändungen
Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen aus diesem Vertrag durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von ASMO.
XVI. Gültigkeit der Bundesverordnung für das Bauwesen (VOB)
Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Bestimmungen der VOB für den geschlossenen Vertrag und die daraus folgenden Leistungen keine Anwendung finden.
XVII. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und ASMO gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Soweit beide Parteien Kaufleute sind, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort Neufahrn und Gerichtsstand München. Im Übrigen bleibt es hinsichtlich des Erfüllungsorts bei den gesetzlichen Regelungen.
- Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort Neufahrn und Gerichtsstand München.
XVIII. Individuelle Planung und Herstellung der gekauften Ware/Küche
ASMO weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die von ihm gekaufte und bestellte Ware/Küche auf Grund seiner individuellen Wünsche und Abstimmungen bei einem externen Hersteller bestellt und von diesem maß- und formgenau angefertigt wird. Insofern ist ein Widerrufsrech – auch im Fernabsatzhandel – gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.